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15.01.2019 | Pressemitteilung

AWO fordert klare Kante gegen Sanktionspraxis im SGB II

Von: Mona Finder

 

Anlässlich der heutigen Verhandlung* des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Sanktionen im SGB II erklärt der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler: „Wir hoffen, dass das BVerfG endlich Farbe bekennt und verbindlich klärt, ob Kürzungen der Grundsicherung vereinbar sind mit dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Statt auf Sanktionen, sollte stärker auf die persönliche Beratung und Betreuung gesetzt werden. Nur das kann die Betroffenen tatsächlich näher an den Arbeitsmarkt heranführen. Die AWO fordert außerdem, dass das Sanktionssystems hinsichtlich von Bedarfsgemeinschaften entschärft wird. Dies wäre ein wichtiger und längst überfälliger Beitrag zur Bekämpfung von Kinder- und Familienarmut.“

 

Das derzeitige Sanktionssystem im SGB II geht davon aus, dass Leistungsbeziehende aktiviert und diszipliniert werden müssen, um ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. „Dass diese Regelungen in der Praxis greifen, darf bezweifelt werden“, kritisiert Stadler. Tatsächlich gibt es nur wenige Erkenntnisse darüber, ob und wie Sanktionen wirken. Eine besonders negative Regelung besteht für junge Menschen. „Die schärferen Sanktionsregelungen für die unter 25-Jährigen lehnen wir entschieden ab“, betont Stadler. Jungen Menschen kann quasi alles – von der Unterkunft bis zur Heizung –wegsanktioniert werden. Diese Sanktionspraxis verschärft deren ohnehin schwierigen sozialen Verhältnisse und führt oft zu einer Isolation oder gar zur Wohnungslosigkeit. „Das Vertrauen der jungen Menschen in staatliche Institutionen darf nicht aufgegeben werden, denn einzig und allein auf Leistungskürzungen zu setzten, ist der falsche Weg“, betont der AWO Bundesvorsitzende.

 

*Zum Hintergrund: Nachdem das BVerfG einen Vorlagebeschluss aus dem Jahr 2015 aus formalen Gründen zurückgewiesen hatte, hat die 15. Kammer des SG Gotha die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen im SGB II mit Beschluss vom 02. August 2016 erneut in Zweifel gezogen. Die Richter meinen, dass Sanktionen zu einer  Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen und  damit gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie gegen die Freiheit der Berufswahl verstoßen. In der Praxis der Jobcenter geht der Großteil der Sanktionen auf sog. Meldeversäumnisse zurück, etwa weil Leistungsbeziehende ohne Begründung nicht zum vereinbarten Gespräch erscheinen. Diese machen in der Praxis drei Viertel der Fälle aus. Komplett streichen können die Jobcenter die Hartz IV-Leistung nur im Ausnahmefall, auf Antrag gibt es dann Lebensmittelgutscheine.

 

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